Es gab im Diskussionsprozess zum AG-Statut die Auffassung, "harte" Vorgaben und Kriterien aufzustellen. Davon wird bislang abgesehen, was aber zu Unsicherheiten führen kann. Um einer AG die Abwehrmöglichkeit gegen eine Auflösungsentscheidung durch den KV-Vorstand zu ermöglichen, sollte das Rechtsmittel entsprechend der Satzung (§ 4 III) auch bei einer Auflösungsentscheidung benannt werden (und nicht nur bei Nichtanerkennung nach der Satzungsregelung).
Antrag: | Antrag des Kreisvorstands für ein Statut über die Arbeitsgemeinschaften des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Chemnitz |
---|---|
Antragsteller*in: | Dan Fehlberg (KV Chemnitz) |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 08.11.2020, 07:46 |
Kommentare