Ä7_redaktionellNEU3: Antrag des Kreisvorstands für ein Statut über die Arbeitsgemeinschaften des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Chemnitz
Veranstaltung: | Mitgliederversammlung 12.11.2020 |
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Antragsteller*in: | Doris Wedel (KV Chemnitz) |
Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 28.10.2020, 13:52 |
Antragshistorie: |
Kommentare
Nils Pommeranz:
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Laut letztem (E-)-Newsletter beziehungsweise Rundschreiben lautet die Anforderung, sie in den Kommentarbereich zu verschieben.
Zuerst kommen die Begründungen. Danach steht die komplett überarbeitete Variante. Änderungsanträge sind selbstverständlich nicht eingearbeitet.
Bei mehreren Aufkommen ist in der Regel das erste Beispiel genannt.
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Begründung:
Den Parteinamen stets korrekt schreiben: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Chemnitz. Somit ist ein von davor zu setzen. Überschrift
Parteiname hat kein in, daher entfernen. 1 (1)
Der Parteiname steht doppelt in einem Satz, aber unverändert gelassen. 1 (1)
Bei Verweis auf die Satzung nicht römische, sondern arabische Ziffern verwenden. 1 (1)
Das Wort grüner ist in Großbuchstaben und dann in der korrekten Form der Kurzbezeichnung. Sie lautet GRÜNE. Daher den Satz solange umstellen, bis es passt. Somit fällt hier einmal das Wort Politik heraus. Es ist aber nicht schlimm, denn Jenes kommt im nächsten Satz wieder vor. 1 (1)
Bzw. ausschreiben, um Missverständnisse vorzubeugen. 1 (1)
Die Stadt Chemnitz hat Ortsteile. Es heißt ja auch nicht mehr Stadtverband, sondern Kreisverband. 1 (1)
Gemäß stets ausschreiben, um kein Abkürzungsverzeichnis beizulegen zu brauchen. 1 (2)
Sprecher*innen sind derzeit zwei Personen im Kreisverband. Alle Anderen erhalten eine Bezeichnung vorangestellt, somit AG-Sprecher*innen. 1 (3)
Alle Sätze sind sprachlich fließend zu schreiben. 1 (4)
Homepage bezeichnet lediglich die Startseite. Korrekt ist daher Website auf Englisch und auf Deutsch noch einfacher zu verstehen, der Internetauftritt. 3 (2)
Auch später ist von der Kreisgeschäftsstelle die Rede. Eine Geschäftsstelle könnte sich auch theoretisch auf die Fraktionsgemeinschaft beziehen. In der Satzung steht übrigens durchgängig Geschäftsstelle. Was auch immer die Lösung sind wird, Einheitlichkeit beachten. Mir persönlich gefällt Kreisgeschäftsstelle besser, weil es sich um ein Statut, keine Satzung handelt. 3 (3)
Es geht um das Statut Arbeitsgemeinschaft, kurz AG. Andere Begriffe wie Kreisverband sind konsequent auszuschreiben, die Kurzbezeichnung nicht einmal zu erwähnen. 4 (3)
Eine Wolke besteht manchmal am Himmel. Deswegen GRÜNE Onlinefestplatte, zumindest GRÜNE Wolke, also die Kurzbezeichnung davor. 4 (3)
Vom Kreisvorstand statt des Kreisvorstandes. Dann ist es nicht hier rot unterlegt und das Wort kürzer. (5) Überschrift.
Statutes. Das versteht sich ausgesprochen einfacher. 5 (1)
AG-Sprecher*innen statt Sprecher*innen. Jene sind bestimmt gemeint, nicht die Sprecher*innen vom Kreisvorstand. 6 (1)
E-Mails statt Mails. Das wäre aber immer noch Englisch. Deswegen E-Nachrichten. Es heißt auch meist E-Autos, seltener E-Cars. Gleiches gilt für Mailingliste, hier E-Nachrichtenliste. 6 (2)
E-Newsletter statt Newsletter, um die Elektronik aufzuzeigen. Außerdem heißt nämlich Newsletter auf Deutsch Rundbrief, somit nicht digital. Am besten wäre daher Rundschreiben. 6 (5)
Komma statt Klammern. Der Satz bleibt dadurch weiterhin verständlich. 6 (6)
Neumitglieder* anstelle von Neu-Mitglieder. Später steht es ja auch ohne Bindestrich. Neumitglieder lässt sich nicht mit der Endung -innen gendern, weil Das Mitglied ja es auch heißt. Zumindest ein Sternchen am Ende wäre denkbar. 6 (7)
Der letzte Satz ist kürzer gefasst. Dann steht es grammatikalisch ganz korrekt dar. 6 (7)
Unbearbeitet: Können, werden, sollen zu ist und sind. Dann klingt es nicht schwammig, sondern aktiv. Deswegen fragt sich wer vielleicht, gibt es eine Strafe, wenn diese Pflicht nicht passiert? Die Antwort lautet nicht zwingend Ja. Es ist schließlich dann kaum eine Strafe für den Pflichtverstoß aufgeführt.
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Statut über die Arbeitsgemeinschaften von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Chemnitz
§ 1 Aufgaben und Gründung von Arbeitsgemeinschaften
(1) Die Arbeitsgemeinschaften von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Chemnitz sind eine satzungsgemäße Struktur BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Chemnitz gemäß § 4 Absatz 2 bis 4 der Satzung und dienen der inhaltlichen Arbeit sowie der thematischen und regionalen Vernetzung der Parteimitglieder. Sie leisten durch ihren fachlichen Sachverstand einen Beitrag dazu, GRÜNE inhaltliche Konzepte und Strategien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Chemnitz zu entwickeln beziehungsweise weiterzuentwickeln. Gegenstand der Arbeit der thematischen Arbeitsgruppen können kommunal-, landes-, bundes-, europa- und außenpolitische Themen sein. Die regionalen Arbeitsgruppen dienen der Vernetzung der Parteimitglieder in den Ortsteilen und sind in ihrer Zusammensetzung nicht an die Grenzen der Ortsamtsgebiete gebunden.
(2) Mindestens zwei Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Chemnitz können eine Arbeitsgemeinschaft (AG) bilden. Über deren Anerkennung entscheidet der Kreisvorstand gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung.
(3) Jede Arbeitsgemeinschaft wählt in entsprechender Anwendung der Wahlordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Chemnitz zwei AG-Sprecher*innen, von denen mindestens eine Person eine Frau sein soll. Die AG-Sprecher*innen werden für einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren gewählt.
(4) Die freie Mitarbeit von Parteilosen in den Arbeitsgemeinschaften ist entsprechend § 3 Absatz 3 der Satzung möglich.
§ 2 Mitarbeit in einer Arbeitsgemeinschaft
(1) Die Mitarbeit in den Arbeitsgemeinschaften steht den Mitgliedern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Chemnitz und parteilosen Personen offen.
(2) Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaften müssen jeweils von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Chemnitz getragen werden, um Geltungskraft zu erlangen. Die Arbeitsgemeinschaften können in einer Geschäftsordnung Regeln für die Stimmabgabe und das Stimmrecht aufstellen.
§ 3 Arbeit der Arbeitsgemeinschaften
(1) Die Arbeitsgemeinschaften sollen sich eine Geschäftsordnung geben und mindestens zweimal jährlich treffen. Als Muster für die Geschäftsordnung kann das AG-Statut dienen.
(2) Anerkannte Arbeitsgemeinschaften sind in der Mitgliederversammlung antragsberechtigt, sofern die Anträge entsprechend § 2 Absatz 2 von der Mehrheit der in ihnen vertretenen Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Chemnitz getragen werden.
(3) Die Arbeitsgemeinschaften haben das Recht, auf dem Internetauftritt von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Chemnitz mit Angabe der AG-Sprecher*innen, Arbeitsschwerpunkten und einer Kontaktadresse genannt zu werden und dort ihre Arbeit vorzustellen. Für die Veröffentlichung wenden sie sich an die Kreisgeschäftsstelle.
(4) Pressemitteilungen der Arbeitsgemeinschaften müssen durch mindestens eine*n GRÜNE Sprecher*in vom Kreisverband freigegeben werden.
§ 4 AG-Sprecher*innen
(1) Die AG-Sprecher*innen fungieren als Ansprechpartner*innen für Kreisvorstand, Kreisgeschäftsstelle und Mitgliedschaft.
(2) Die AG-Sprecher*innen koordinieren jeweils die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft, laden zu Treffen ein und verwalten in Zusammenarbeit mit der Kreisgeschäftsstelle die AG-E-Nachrichtenliste.
(3) Die AG-Sprecher*innen sollen die Kreisgeschäftsstelle per E-Nachricht spätestens zwei Wochen vor der nächsten AG-Sitzung über den Termin informieren. Sie sollen der Kreisgeschäftsstelle angefertigte AG-Protokolle zusenden, besser zur Verfügung stellen. Diese sollen stichpunktartig über die Inhalte der AG-Treffen informieren und können auch auf dem Internetauftritt von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Chemnitz hinterlegt werden. Den Arbeitsgemeinschaften steht weiterhin ein eigener Ordner als Unterordner der Gliederungsebene Kreisverband Chemnitz in GRÜNE Onlinefestplatte zu. Dieser wird von der Kreisgeschäftsstelle in Absprache mit den AG-Sprecher*innen erstellt. Die Vergabe von Lese-, Schreib-, Besitzrechten sowie dem Recht auf Teilen und Löschen obliegt den AG-Sprecher*innen. Die Protokolle dienen damit der externen Kommunikation über die Tätigkeit der AG und als Grundlage für die Vernetzung der Arbeitsgemeinschaften untereinander.
(4) Arbeitsgemeinschaften erstellen in kurzer und geeigneter Form einen jährlichen Rechenschaftsbericht und legen diesen dem Kreisvorstand vor.
§ 5 Aufgaben vom Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand entscheidet auf Basis der Geschäftsordnung und des AG-Statutes über die Anerkennung von Arbeitsgemeinschaften beziehungsweise über die Aberkennung ihres AG-Status.
(2) Einmal im Jahr bietet der Vorstand den thematischen sowie den regionalen Arbeitsgemeinschaften jeweils ein AG-Sprecher*innen-Treffen an.
(3) Der Kreisvorstand soll die Arbeit der Arbeitsgemeinschaften jährlich zusammenfassend dokumentieren und für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Chemnitz transparent machen.
(4) Der Kreisvorstand kann im Falle von Inaktivität über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nach Rücksprache mit den AG-Sprecher*innen über die Auflösung oder alternativ den Ruhestatus einer Arbeitsgemeinschaft entscheiden. Berücksichtigung soll dabei auch die Relevanz der Arbeitsgemeinschaft hinsichtlich der politischen Ziele von BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN finden.
(5) Die AG-Sprecher*innen werden durch den Kreisvorstand zum Datenschutz belehrt.
§ 6 Aufgaben der Kreisgeschäftsstelle
(1) Anerkannte thematische Arbeitsgemeinschaften erhalten eine GRÜNE E-Nachrichtenliste von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Chemnitz. Diese dient der AG-internen Kommunikation. Die Aufnahme von Mitgliedern in die E-Nachrichtenliste übernimmt die Kreisgeschäftsstelle nach Absprache mit den AG-Sprecher*innen.
(2) Die Kreisgeschäftsstelle stellt alle per E-Nachricht zur Veröffentlichung angekündigten AG-Termine auf den Internetauftritt und trägt sie in den Kalender zur Bürobelegung ein.
(3) Die Verwaltung der E-Nachrichtenliste, insbesondere die Freigabe von E-Nachrichten, deren Absender*innen nicht Mitglied der Liste sind, wird von den AG Sprecher*innen übernommen. Sie haben einzig für diesen Zweck Zugang zur E-Nachrichtenliste. Diese Form der Verwaltung der E-Nachrichtenliste kann von den AG-Sprecher*innen über einen bestimmten Zeitraum oder dauerhaft auf die Kreisgeschäftsstelle übertragen werden.
(4) Der Versammlungsraum in der Kreisgeschäftsstelle steht den Arbeitsgemeinschaften als Sitzungsort zur Verfügung, sofern keine anderweitige Nutzung eingeplant ist. Die Raumvergabe wird von der Kreisgeschäftsstelle koordiniert.
(5) Einladungen zu thematischen Arbeitsgemeinschaften werden von der Kreisgeschäftsstelle über das Rundschreiben an alle Mitglieder und Interessierten versendet. Sie können auf Wunsch der Arbeitsgemeinschaften zu regionalen Arbeitsgemeinschaften über den jeweiligen Regional-Verteiler versendet werden.
(6) Darüber hinaus sind Themen bezogene E-Nachrichten an alle thematisch interessierten Mitglieder, auch jene, die nicht in der jeweiligen thematischen Arbeitsgemeinschaft aktiv sind, über die Kreisgeschäftsstelle möglich.
(7) Neumitglieder* werden von der Kreisgeschäftsstelle beziehungsweise von den Neumitglieder*-Beauftragten über die Angebote der Arbeitsgemeinschaften informiert. Die jeweiligen AG-Sprecher*innen werden im Anschluss von der Kreisgeschäftsstelle über interessierte Neumitglieder informiert.
(8) Arbeitsgemeinschaften können auf Basis der beschlossenen Haushaltsplanung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Chemnitz aktionsbezogen finanzielle Mittel beim Kreisvorstand beantragen.